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Art. 59 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 59 EGAO – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 46 Abs. 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 869), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 28. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1697), erhält folgende Fassung:

"(9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 oder Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen."