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Art. 54 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege, des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 54 EGAO – Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden die Worte "eines Steuer- oder Monopolvergehens" durch die Worte "einer Steuer- oder Monopolstraftat" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 4 erhält folgende Fassung:

      "4. Personen, die in den letzten drei Jahren in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die während dieser Zeit die Haft zur Erzwingung der Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden ist,".

  2. 2.

    In § 19 Nr. 3 werden die Worte "und Mitglieder eines Steuerausschusses" gestrichen.

  3. 3.

    In § 33 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  4. 4.

    § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat."

  5. 5.

    § 42 erhält folgende Fassung:

    "§ 42

    Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können."

  6. 6.

    In § 45 Abs. 1 Satz 1, §§ 99 und 100 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte "§ 229 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 348 der Abgabenordnung" ersetzt.

  7. 7.

    § 49 wird aufgehoben.

  8. 8.

    § 50 erhält folgende Fassung:

    "§ 50

    (1) Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlass des Verwaltungsaktes verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig.

    (2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß."

  9. 9.

    § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "und § 70 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" gestrichen;

    2. b)

      folgender Satz 2 wird angefügt:

      "Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.".

  10. 10.

    In § 55 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.

  11. 11.

    § 62 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

    "dies gilt nicht für die in § 3 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen."

  12. 12.

    § 63 erhält folgende Fassung:

    "§ 63

    (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,

    1. 1.

      die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder

    2. 2.

      die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder

    3. 3.

      der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird.

    (2) Ist vor Erlass der Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage zu richten

    1. 1.

      im Fall eines vorangegangenen Einspruchs gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat,

    2. 2.

      im Fall einer vorangegangenen Beschwerde gegen die der Beschwerdebehörde unmittelbar nachgeordnete, für den Steuerfall im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung örtlich zuständige Behörde,

    3. 3.

      wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behörde, die im. Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.

    (3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zuständige Behörde zu richten."

  13. 13.

    § 69 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.";

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.";

    3. c)

      in Absatz 3 Satz 1, zweiter Halbsatz werden die Worte "Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Worte "Absatz 2 Satz 2 bis 6" ersetzt.

  14. 14.

    § 76 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "§ 170 Abs. 1 Satz 3, §§ 171 bis 173 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100 der Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden die Worte "des Finanzamtes, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer wesentlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 204 der Reichsabgabenordnung)" durch die Worte "der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhaltes (§§ 88, 89 der Abgabenordnung)" ersetzt.

  15. 15.

    § 84 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinngemäß.";

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  16. 16.

    In § 85 Satz 2 werden die Worte "§§ 183 bis 185 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung" ersetzt.

  17. 17.

    In § 86 Abs. 1 werden die in Klammern gesetzten Worte "§ 22 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 30 der Abgabenordnung" ersetzt.

  18. 18.

    In § 89 werden die Worte "§ 202 Abs. 8 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 255 der Abgabenordnung" ersetzt.

  19. 19.

    In § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Worte "§§ 205a, 208 und 217 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung" ersetzt.

  20. 20.

    In § 100 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Ungehorsamsfolgen" durch die Worte "ein Zwangsgeld oder einen Verspätungszuschlag" ersetzt.

  21. 21.

    § 110 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" und die Worte "Zurücknahme, Ersetzung und Änderung von Verfügungen" durch die Worte "Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten" ersetzt.

  22. 22.

    In § 150 Satz 1 werden die Worte "Reichsabgabenordnung und ihre Nebengesetze" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  23. 23.

    Nach § 157 wird folgender neuer § 158 eingefügt:

    "§ 158

    Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch das Finanzgericht findet vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das Finanzgericht durch Beschluss."

  24. 24.

    Der bisherige § 158 und § 159 werden aufgehoben.