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Art. 32 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 32 EGAO – Mineralölsteuergesetz

Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 (Heizölkennzeichnung) vom 19. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In der Überschrift vor § 3 und vor § 7 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  4. 4.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    "§ 5
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat für im Erhebungsgebiet hergestelltes Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum fünfzehnten Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  5. 5.

    § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Steuer für Mineralöl, die in einem Monat unbedingt entstanden ist, ist je zur Hälfte spätestens am letzten Werktag des folgenden und am 20. des zweiten folgenden Monats zu zahlen.";

    2. b)

      in den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Steuerschulden" durch das Wort "Steuern" ersetzt.

  6. 6.

    In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  7. 7.

    In § 13 werden die Klammern und die Worte "§ 190 der Reichsabgabenordnung" gestrichen.

  8. 8.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 die Steuererklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "§ 407 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 werden die Worte "§ 407 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 381 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung" ersetzt.

  9. 9.

    § 14a Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung gelten entsprechend."

  10. 10.

    § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird nach den Worten "zu erlassen" folgender Halbsatz angefügt:

      "sowie anzuordnen, dass bei der Verwendung steuerbegünstigten Mineralöls die bedingte Steuer nur erlischt, wenn das Mineralöl verbraucht wird,";

    2. b)

      in Nummer 3 werden die Worte "und das Nähere über den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a geforderten Nachweis anzuordnen" gestrichen;

    3. c)

      in Nummer 4 wird das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" ersetzt;

    4. d)

      in Nummer 5 wird folgender Buchstabe a eingefügt:

      "a) die bedingte Steuer bei der Aufnahme in das Steuerlager nicht erlischt,";

    5. e)

      in Nummer 5 werden die bisherigen Buchstaben a bis c Buchstaben b bis d;

    6. f)

      in Nummer 5 Buchstabe c und d wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    7. g)

      in Nummer 6 werden die Worte "und in §§ 191, 192 der Reichsabgabenordnung" gestrichen.