Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 14 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 14 EGAO – Vermögensteuergesetz

Das Vermögensteuergesetz in der Fassung vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Worte "und die Reichsbank;" durch die Worte ", die Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;" ersetzt; (1)

    2. b)

      Nummer 6 erhält folgende Fassung:

      "6. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Erste Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3139), wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;".

  2. 2.

    § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptveranlagungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist."

  3. 3.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

      "§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen."

  4. 4.

    In § 18 Abs. 1 werden die Worte "vor Ablauf der Verjährungsfrist" gestrichen.

  5. 5.

    Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung)."

(1) Red. Anm.:

Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a gilt erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1975.