Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens
Art. 11 EGAO – Körperschaftsteuergesetz
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1933), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte "und die Reichsbank" durch die Worte ", die Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt;
- b)
in Absatz 3 werden die Worte "Ziff. 3 und 6 bis 9" durch die Worte "Ziff. 6 bis 9" ersetzt.
- 2.
§ 24 erhält folgende Fassung:
"§ 24
Schlussvorschriften(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1976 anzuwenden.
(2) Die Befreiung der Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung in § 4 Abs. 1 Ziff. 2 gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1974."