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Art. 11 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 11 EGAO – Körperschaftsteuergesetz

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1933), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte "und die Reichsbank" durch die Worte ", die Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden die Worte "Ziff. 3 und 6 bis 9" durch die Worte "Ziff. 6 bis 9" ersetzt.

  2. 2.

    § 24 erhält folgende Fassung:

    "§ 24
    Schlussvorschriften

    (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1976 anzuwenden.

    (2) Die Befreiung der Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung in § 4 Abs. 1 Ziff. 2 gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1974."