Gesetze

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Art. 10 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 10 EGAO – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

In § 75 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 369) werden hinter den Worten "bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die" die Worte "vor dem 1. Januar 1977 angeschafft oder hergestellt worden sind und" eingefügt.