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§ 7 EGAktG
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Bundesrecht

1. Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGAktG
Gliederungs-Nr.: 4121-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 EGAktG – Mitteilungspflicht von Beteiligungen

1Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes bestehen. 2Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes mitzuteilen.