Gesetze

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§ 37 EGAktG
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Bundesrecht

3. Abschnitt – Aufhebung und Änderung von Gesetzen

Titel: Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGAktG
Gliederungs-Nr.: 4121-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 EGAktG – Aufhebungs- und Änderungsvorschriften