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§ 26p EGAktG
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Bundesrecht

1. Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGAktG
Gliederungs-Nr.: 4121-2
Normtyp: Gesetz

§ 26p EGAktG – Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

§ 255 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b des Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 15. Dezember 2023 einberufen werden.

Zu § 26p: Eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).