§ 26m EGAktG
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Bundesrecht
1. Abschnitt – Übergangsvorschriften
§ 26m EGAktG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
(1) § 37 Absatz 2 Satz 1, § 76 Absatz 3 Satz 3, § 81 Absatz 3 Satz 1 und § 265 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. August 2023 anzuwenden.
(2) 1§ 233 Absatz 2 Satz 2 und 4 und § 256 Absatz 6 Satz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Zu § 26m: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338).