§ 24 EGAktG
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Bundesrecht
1. Abschnitt – Übergangsvorschriften
§ 24 EGAktG – Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
§ 93 Absatz 6 des Aktiengesetzes in der seit dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
Zu § 24: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1900).