§ 15 EGAktG
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Bundesrecht
1. Abschnitt – Übergangsvorschriften
§ 15 EGAktG – Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes
1Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals im Jahr 2002 abzugeben. 2Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.
Zu § 15: Neugefasst durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681).