§ 11 EG
Hamburgisches Enteignungsgesetz
Hamburgisches Enteignungsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 11 EG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
- 2.Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.