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Anlage 1 EfbV
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EfbV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 EfbV – Lehrgangsinhalte

(zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2,
§ 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2)

Die Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln:

  1. 1.

    das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere

    1. a)

      den Anwendungsbereich,

    2. b)

      die wichtigsten Begriffsbestimmungen,

    3. c)

      die Abfallhierarchie,

    4. d)

      die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall),

    5. e)

      die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,

    6. f)

      die Überlassungspflichten,

    7. g)

      das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,

    8. h)

      die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,

    9. i)

      die Beauftragung Dritter,

    10. j)

      die Produktverantwortung,

    11. k)

      die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,

    12. l)

      die abfallrechtliche Überwachung,

    13. m)

      die Register- und Nachweispflichten,

    14. n)

      das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,

    15. o)

      die Kennzeichnung von Fahrzeugen,

    16. p)

      die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,

    17. q)

      die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie

    18. r)

      die Bußgeldvorschriften,

  2. 2.

    die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,

  3. 3.

    die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere

    1. a)

      das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,

    2. b)

      das Batteriegesetz und

    3. c)

      das Verpackungsgesetz,

  4. 4.

    das Recht der Abfallverbringung,

  5. 5.

    die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,

  6. 6.

    die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,

  7. 7.

    die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,

  8. 8.

    das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,

  9. 9.

    die für die Abfallwirtschaft einschlägigen

    1. a)

      amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften,

    2. b)

      Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) und

    3. c)

      technischen Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),

  10. 10.

    das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum

    1. a)

      Baurecht,

    2. b)

      Immissionsschutzrecht,

    3. c)

      Chemikalienrecht,

    4. d)

      Wasserrecht,

    5. e)

      Bodenschutzrecht und

    6. f)

      Seuchen- und Hygienerecht,

  11. 11.

    Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,

  12. 12.

    schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,

  13. 13.

    die Vorschriften der betrieblichen Haftung,

  14. 14.

    die Vorschriften des Arbeitsschutzes,

  15. 15.

    die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen sowie

  16. 16.

    die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht.