§ 27 EfbV
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Sonstige gemeinsame Vorschriften
§ 27 EfbV – Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft
Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn
- 1.
nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird,
- 2.
ein erteiltes Zertifikat
- a)
nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder
- b)
vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder
- 3.
der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.