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§ 7 EEG 2023 - Gesetzliches Schuldverhältnis

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Amtliche Abkürzung
EEG 2023
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-27

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

  1. 1.

    müssen klar und verständlich sein,

  2. 2.

    dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,

  3. 3.

    dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und

  4. 4.

    müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.