§ 7 EEG 2023 - Gesetzliches Schuldverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
- Amtliche Abkürzung
- EEG 2023
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-27
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
- 1.
müssen klar und verständlich sein,
- 2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
- 3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
- 4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.