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§ 23 EBV - Anhang, Anlagennachweis

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Amtliche Abkürzung
EBV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2023-7-I

(1) § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 HGB finden keine Anwendung. Die in § 285 Nrn. 9 und 10 HGB genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen; die Angaben gemäß § 285 Nr. 9 HGB jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Eigenbetriebs handelt.

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern darzustellen, die den vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekannt gegebenen Mustern zu entsprechen haben.

(3) Soweit der Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs nicht um einen Anhang zu erweitern ist und auch nach der Betriebssatzung insoweit keine weitergehenden Bestimmungen gelten, findet Abs. 2 keine Anwendung. Die entsprechende Anwendung von § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 und § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB erfolgt nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2.