§ 41b EBRG
Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG)
Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG)
Bundesrecht
Siebter Teil – Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 41b EBRG – Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
1Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Zu § 41b: Eingefügt durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162); geändert durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).