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§ 27 EBRG
Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Bundesrecht

Vierter Teil – Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes → Zweiter Abschnitt – Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats

Titel: Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBRG
Gliederungs-Nr.: 801-13
Normtyp: Gesetz

§ 27 EBRG – Sitzungen

(1) 1Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, im Zusammenhang mit der Unterrichtung durch die zentrale Leitung nach § 29 eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen. 2Das gleiche gilt bei einer Unterrichtung über außergewöhnliche Umstände nach § 30. 3Der Zeitpunkt und der Ort der Sitzungen sind mit der zentralen Leitung abzustimmen. 4Mit Einverständnis der zentralen Leitung kann der Europäische Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. 5Die Sitzungen des Europäischen Betriebsrats sind nicht öffentlich.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats durch den Ausschuss nach § 26.