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Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBRG
Gliederungs-Nr.: 801-13
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Europäische Betriebsräte
(Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) *)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650)

Zuletzt geändert durch Artikel 6f des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung1
Geltungsbereich2
Gemeinschaftsweite Tätigkeit3
Berechnung der Arbeitnehmerzahlen4
Auskunftsanspruch5
Herrschendes Unternehmen6
Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen7
  
Zweiter Teil 
Besonderes Verhandlungsgremium 
  
Aufgabe8
Bildung9
Zusammensetzung10
Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter11
Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums12
Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige13
Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten14
Beschluss über Beendigung der Verhandlungen15
Kosten und Sachaufwand16
  
Dritter Teil 
Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung 
  
Gestaltungsfreiheit17
Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung18
Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung19
Übergangsbestimmung20
  
Vierter Teil 
Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes 
  
Erster Abschnitt 
Errichtung des Europäischen Betriebsrats 
  
Voraussetzungen21
Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats22
Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter23
Unterrichtung über die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats24
  
Zweiter Abschnitt 
Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats 
  
Konstituierende Sitzung, Vorsitzender25
Ausschuss26
Sitzungen27
Beschlüsse, Geschäftsordnung28
  
Dritter Abschnitt 
Mitwirkungsrechte 
  
Jährliche Unterrichtung und Anhörung29
Unterrichtung und Anhörung30
Tendenzunternehmen31
  
Vierter Abschnitt 
Änderung der Zusammensetzung, Übergang zu einer Vereinbarung 
  
Dauer der Mitgliedschaft, Neubestellung von Mitgliedern32
Aufnahme von Verhandlungen33
  
Fünfter Teil 
Gemeinsame Bestimmungen 
  
Vertrauensvolle Zusammenarbeit34
Geheimhaltung, Vertraulichkeit35
Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter36
Wesentliche Strukturänderung37
Fortbildung38
Kosten, Sachaufwand und Sachverständige39
Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter40
  
Sechster Teil 
Bestehende Vereinbarungen 
  
Fortgeltung41
  
Siebter Teil 
Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften 
  
Besondere Regelungen für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen41a
Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie41b
Errichtungs- und Tätigkeitsschutz42
Strafvorschriften43
Strafvorschriften44
Bußgeldvorschriften45
*)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).