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Anlage 9 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 9 EBO – Einschränkung der Fahrzeugmaße

Anlage 9
(zu § 22)

  1. 1.

    Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien (Anlagen 7 und 8) einzuschränken um die Einflüsse aus:

    1. 1.1

      den horizontalen Verschiebungen, die sich aus den Querspielen zwischen Fahrzeugaufbau und den Radsätzen sowie aus der Stellung der Radsätze im Gleisbogen und in der Geraden ergeben,

    2. 1.2

      der Veränderung der Fahrzeughöhe infolge Abnutzung,

    3. 1.3

      den senkrechten Ausschlägen,

    4. 1.4

      der senkrechten Verschiebung, die sich aus der Stellung des Fahrzeugs in Kuppen- und Wannenausrundungen ergibt,

    5. 1.5

      der quasistatischen Seitenneigung, die sich bei Stand in einem Gleis mit 50mm Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit 50mm Überhöhungsfehlbetrag ergibt und

    6. 1.6

      der über 1 Grad hinausgehenden Unsymmetrie, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen des Fahrzeugs und der vorgesehenen Belastung ergibt.

  2. 2.

    Die vorgenannten Einschränkungen dürfen wie folgt verringert werden:

     Zulässige Verringerung m Höhe der Teile über Schienenoberkante
     <= 0,4 m>0,4 m
       
    Bogenradius (r >= 250 m)2,5
    ________
    r
    +l-1,435
    _______
    2
    3,75
    ____
    r
    +l - 1,435
    _________
    2
    Bogenradius
    (250 m > r >= 150 m)
          
    - Bogeninnenseite50
    ____- 0,190
    r
    +l - 1,435
    _______
    2
    50
    ___- 0,185
    r
    +l - 1,435
    _________
    2
    - Bogenaußenseite60
    ____- 0,230
    r
    +l - 1,435
    _______
    2
    60
    ____- 0,225
    r
    +l - 1,435
    _______
    2
    l = Spurweite des Gleises; die Spurweite ist mit 1,465 m anzusetzen;
    für Wagen mit Drehgestellen im Gleisbogen l = 1,435 m