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Anlage 4 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 4 EBO – Gleisabstand

Anlage 4
(zu § 10)

  1. 1

    Der Mindestgleisabstand ist durch Addition der halben Breitenmaße der Grenzlinien zu berechnen.

  1. 2.1

    Der Mindestgleisabstand darf auch wie folgt ermittelt werden:

    Tabelle zur Ermittlung des Mindestgleisabstandes bei einer bestimmten Geschwindigkeit

    Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

  2. 2.2

    Hat das äußere Gleis eine größere Überhöhung (ua) als das innere Gleis (ui), so ist der Mindestgleisabstand zu vergrößern um

    3,53
    ____________ x (ua-ui [mm]
    1,50
  3. 3

    Bei Radien unter 250 m müssen die Gleisabstände von 4,00 m und 3,80 m (§ 10 Abs. 2) sowie von 4,00 m und 4,50 m (§ 10 Abs. 3) wie folgt vergrößert werden:

    Radius mVergrößerung mm
      
    2500
    22555
    200120
    180180
    170215
    150305
    120700
    1001100

    Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.