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Anlage 2 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 EBO – Ermittlung der Grenzlinie

Anlage 2
(zu § 9)

  1. 1

    Die halben Breitenmaße der Grenzlinie für feste Anlagen sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflussgrößen zu berechnen:

  2. 1.1

    Halbes Breitenmaß der Bezugslinie G 2; Vergrößerungen der Bezugslinie für Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 2 sind zu berücksichtigen.

  3. 1.2

    Überschreitung der Bezugslinie, die sich aus der Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises ergibt (Ausladung).

  4. 1.3

    Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in der Bezugslinie enthaltenen Anteil von 50mm übersteigt.

  5. 1.4

    Zufallsbedingte Verschiebungen aus

    1. a)

      Gleislageunregelmäßigkeiten,

    2. b)

      Schwingungen infolge der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Gleis und

    3. c)

      dem Einfluss der Unsymmetrie bis zu 1 Grad, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen der Fahrzeuge und einer ungleichmäßigen Lastverteilung ergibt.

    Hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden.

  6. 2

    Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.4 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:

  7. 2.1

    Ausladung (zu 1.2)

  8. 2.1.1

    bei Radien von 250 m und mehr

    Radius m Ausladung
    mm
     Spurweite
    <=1445 mm
    Spurweite
    <=1470 mm
       
    250 20 33
    300 18 30
    400 14 27
    500 13 25
    600 11 24
    800 10 22
    1000 9 21
    2000 7 20
    3000 6 19
    (unendlich) 5 18
  9. 2.1.2

    bei Radien unter 250 m

    Radius m Ausladung
    mm
     Bogeninnenseite Bogenaußenseite
       
    225 55 60
    200 85 95
    190 95 110
    180 110 130
    170 130 145
    150 165 195
    120 365 395
    100 560 600

    Für Höhen bis 400 mm über SO dürfen die Tabellenwerte um 5 mm verringert werden.

    Zu 2.1.1 und 2.1.2:
    Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

  10. 2.2

    Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.3)

    Höhe der Bezugslinie Verschiebung (1)
    bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag
    mm
     5075 100 130 150 160
    mmmm
    4680 0 28 56 90 112 123
    3835 0 23 45 72 89 98
    3530 0 21 41 65 81 89
    1170 0 59 15 18 20
    <=400 000000

    Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

  11. 2.3

    Zufallsbedingte Verschiebung (zu 1.4)

    Höhe der BezugslinieVerschiebung
     bei nicht festgelegtem Gleisbei festgelegtem Gleisbei festgelegtem Gleis und einem Überhöhungs- oder Querhöhenfehler
    <= 5 mm
     ababab
    mmmm
           
    468011014010613778116
    383591114851106293
    353084104781005784
    1170374021251419
    <=40030316623

    a: Auf der Bogeninnenseite
    b: Auf der Bogenaußenseite und im geraden Gleis

  12. 3

    Die Höhenmaße der Grenzlinie sind - ausgenommen im Bereich <= 125mm - aus den Höhenmaßen der Bezugslinie G 2 zu berechnen und

  13. 3.1

    im Bereich >= 3530 mm zu vergrößern um

    1. a)

      den Einfluss des Wechsels der Längsneigung und

    2. b)

      die Hebungsreserve für die Unterhaltung des Gleises,

  14. 3.2

    im Bereich <= 1170 mm zu vermindern um

    1. a)

      den Einfluss des Wechsels der Längsneigung und

    2. b)

      die Abnutzung der Schienen und das Absinken des Gleises im Betrieb.

    Zu 3.1 und 3.2:
    Der Einfluss des Wechsels der Längsneigung wird wie folgt berechnet:

    50.000
    _____________ [mm]
    ra
     
    ra = Ausrundungsradius in m
  1. 4

    Für die Höhenmaße der Grenzlinie im Bereich <= 125 mm gilt Anlage 1 Bild 2.

  2. 5

    Bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h sind aerodynamische Einflüsse zu berücksichtigen.

(1) Amtl. Anm.:

Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,4