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Anlage 10 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 10 EBO – Zug- und Stoßeinrichtungen

Anlage 10
(zu § 24)

technische Zeichnung, Zug- und Stoßeinrichtungen
  1. 1.

    Die Pufferscheiben müssen so bemessen sein, dass die Puffer beim Durchfahren der in § 21 Abs. 1 genannten Gleisbogen nicht hintereinandergreifen können.

  2. 2.

    Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muss gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungsradius nicht kleiner als 1.500 mm sein.

  3. 3.

    Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von 370 mm überdecken, der oben und unten um jeweils 15 mm abgeflacht sein darf.