§ 15 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Bahnanlagen
§ 15 EBO – Streckenblock, Zugbeeinflussung
(1)
Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muss das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluss der nächsten Blockstelle liegen. |
(2) Strecken
mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind, |
müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann.
Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind, auf denen
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(3)
Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann. |
(4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.