Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 DVO-JuSchG
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DVO-JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 DVO-JuSchG – Ablehnung von Mitgliedern der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien

(1) 1Ein Mitglied der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, das sich im Einzelfall für befangen erklärt, darf bei der Verhandlung und Entscheidung nicht mitwirken. 2Diese Erklärung soll rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung abgegeben werden.

(2) Die Beteiligten können ein Mitglied der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen.

(3) 1Die Ablehnung durch eine oder einen der Beteiligten soll bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz schriftlich bis zum dritten Tage vor der Verhandlung vorliegen. 2Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. 3Über den Ablehnungsantrag entscheiden die übrigen Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien nach Anhörung des abgelehnten Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit in dessen Abwesenheit. 4Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 tritt an die Stelle der oder des Vorsitzenden eine zur Vertretung berechtigte Person.

Zu § 6: Geändert durch V vom 23. 11. 2022 (BGBl I S. 2066).