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§ 11 DVO-JuSchG
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DVO-JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 DVO-JuSchG – Belehrungspflichten

1Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer außerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Entscheidungen zu belehren. 2Ferner sind die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. 3Die Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Absatz 4 aufzunehmen.

Zu § 11: Neugefasst durch V vom 23. 11. 2022 (BGBl I S. 2066).