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Anlage 2 DüV
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DüV
Gliederungs-Nr.: 7820-15-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 DüV – Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger 1

(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)

1.Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2. Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste
3.Tierart/VerfahrenGülle, GärrückständeFestmist, Jauche, Weidehaltung 2
4.123
5.Rinder8570
6.Schweine8070
7.Geflügel 60
8.andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe) 55
9.Betrieb einer Biogasanlage95 
1

Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.

2

Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.