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Düngegesetz
Bundesrecht
Titel: Düngegesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DüngeG
Gliederungs-Nr.: 7820-15
Normtyp: Gesetz

Düngegesetz (1)

Vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Zweck1
Begriffsbestimmungen2
Anwendung3
Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Öffentlichkeitsbeteiligung3a
Mitwirkungshandlungen4
Inverkehrbringen5
EG-Düngemittel6
Kennzeichnung, Verpackung7
Toleranzen8
Probenahmeverfahren, Analysemethoden9
Wissenschaftlicher Beirat10
Klärschlamm-Entschädigungsfonds11
Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, Nährstoffsteuerung11a
Überwachung, Datenübermittlung12
Behördliche Anordnungen13
Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern13a
Bußgeldvorschriften 14
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen15
Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften16
 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten18
(1) Amtl. Anm.:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.