§ 7 DSG NRW
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 2 – Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679 → Kapitel 1 – Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7 DSG NRW – Erhebung personenbezogener Daten bei dritten Personen und nicht-öffentlichen Stellen
Werden personenbezogene Daten bei einer dritten Person oder einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so hat die oder der Erhebende diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu informieren, soweit dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die sie zur Auskunft verpflichtet, ist die dritte Person beziehungsweise die nicht-öffentliche Stelle auf diese Vorschrift, anderenfalls auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen.