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§ 32 DSG NRW - Geldbußen

Bibliographie

Titel
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Amtliche Abkürzung
DSG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20061

Geldbußen nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 5 Absatz 5 Nummer 1 bis 4 verhängt werden.