§ 7 DSchG - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 224-11
Die Denkmalschutzbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die Denkmalschutzbehörden die zur jeweiligen Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten an die Kommunen und unteren Bauaufsichtsbehörden übermitteln.