§ 22 DSchG Bln - Überleitungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) Die in dem Baudenkmalbuch und in dem Bodendenkmalbuch bislang eingetragenen Denkmale sowie die als in das Baudenkmalbuch eingetragen geltenden Denkmale gelten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als in die Denkmalliste nachrichtlich eingetragen. Bestands- und rechtskräftige Entscheidungen wirken gegenüber den Verfügungsberechtigten und Dritten fort.
(2) Über einen vor dem 22. Dezember 2024 erhobenen Widerspruch gegen einen im gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren ergangenen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung entscheidet die Bezirksverwaltung.