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§ 16 DSchG Bln
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 16 DSchG Bln – Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung

(1) Soweit durch die Anordnung von Maßnahmen nach § 8 und § 9 besondere Aufwendungen erforderlich werden, die in der Eigenschaft des Denkmals begründet sind und über das auch bei einem Denkmal wirtschaftlich zumutbare Maß hinausgehen, kann der Verfügungsberechtigte für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht, soweit der Verfügungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger die besonderen Aufwendungen durch mangelnde Instandhaltung selbst zu verantworten hat.

(2) Wird durch die Versagung einer nach § 11 Abs. 1 oder 2 erforderlichen Genehmigung oder durch sonstige behördliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes eine bisher rechtmäßig ausgeübte wirtschaftliche Nutzung eines Denkmals oder seiner unmittelbaren Umgebung wirtschaftlich unzumutbar erschwert, so kann ebenfalls ein angemessener Ausgleich in Geld verlangt werden.

(3) § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß. Öffentliche Fördermaßnahmen und staatliche Begünstigungen sind auf den Ausgleich anzurechnen.

(4) Würde der Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 mehr als 50 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks oder des Verfügungsrechts betragen, so kann das Land Berlin die Übertragung des Eigentums oder sonstigen Verfügungsrechts verlangen. Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zu Stande, so kann das Land Berlin die Enteignung zu seinen Gunsten verlangen.