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§ 4 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 DSchG – Gegenstand des Denkmalschutzes

(1) Nach diesem Gesetz sind Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler und Bodendenkmäler als Denkmäler geschützt. Das Gleiche gilt für bewegliche Denkmäler, deren Verfügung über die Unterschutzstellung unanfechtbar geworden ist oder wenn sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

(2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Zu einem Baudenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Ein Ensemble ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu einem Ensemble gehören auch das Zubehör und die Ausstattung seiner Bestandteile, soweit sie mit den Bestandteilen des Ensembles eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(4) Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung einschließlich der Wasser- und Waldflächen oder Teile davon, deren oder dessen Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Zu einem Gartendenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(5) Ein Bodendenkmal ist ein Überrest, eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache, der oder die von Epochen und Kulturen zeugt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind und deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Sachen, die nicht unter die Absätze 2 bis 5 fallen und deren Erhaltung aus den in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere:

  1. 1.

    bewegliche Einzelgegenstände,

  2. 2.

    Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen.