Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 DSchG – Funde

(1) Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher unbekannte Bodendenkmäler handeln kann, so haben die Finderin oder der Finder und die oder der Verfügungsberechtigte den Fund unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.

(3) Denkmäler, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.

(4) Liegt kein Fall nach § 14 vor, dürfen die Arbeiten vor Ablauf von drei Tagen - Sonnabende, Sonn- und Feiertage nicht gerechnet - nach Anzeigeerstattung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, die zuständige Stelle genehmigt die vorzeitige Fortsetzung.