§ 21 DSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 21 DSchG – Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.