Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 DSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 2139
Normtyp: Gesetz

§ 18 DSchG – Besonderer Schutz bei Katastrophen

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz eingetragener Kulturdenkmale für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Dabei können insbesondere die Eigentümer und Besitzer verpflichtet werden,

  1. 1.

    den Aufbewahrungsort von Kulturdenkmalen zu melden,

  2. 2.

    Kulturdenkmale mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichen versehen zu lassen,

  3. 3.

    Kulturdenkmale zu bergen, besonders zu sichern, bergen oder besonders sichern zu lassen oder sie zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung an Bergungsorten auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde abzuliefern,

  4. 4.

    Die wissenschaftliche Erfassung von Kulturdenkmalen oder sonstige zu ihrer Dokumentierung, Sicherung oder Wiederherstellung von der Denkmalschutzbehörde angeordnete Maßnahmen zu dulden.

Soweit in der Rechtsverordnung eine Ablieferungspflicht vorgesehen wird, ist anzuordnen, die abgelieferten Sachen unverzüglich den Berechtigten zurückzugeben sind, sobald die weitere Verwahrung an einem Bergungsort zum Schutz der Kulturdenkmale nicht mehr erforderlich ist.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann von der obersten Denkmalschutzbehörde durch Rechtsverordnung auf die nachgeordneten Denkmalschutzbehörden übertragen werden.