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§ 13 DSchG - Eintragungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2139

(1) Für die Eintragung und Löschung ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig.

(2) Bei einem unbeweglichen Kulturdenkmal ist die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet es sich befindet.

(3) Bestehen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erhebliche Zweifel, wer Eigentümer eines Kulturdenkmals ist, so können Verwaltungsakte der Denkmalschutzbehörden öffentlich bekannt gegeben werden.

(4) Die Eintragung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger.