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§ 12 DSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 2139
Normtyp: Gesetz

§ 12 DSchG – Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung

(1) Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch.

(2) Bewegliche Kulturdenkmale werden nur eingetragen,

  1. 1.

    wenn der Eigentümer die Eintragung beantragt oder

  2. 2.

    wenn sie eine überörtliche Bedeutung haben oder zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen oder

  3. 3.

    wenn sie national wertvolles Kulturgut darstellen oder

  4. 4.

    wenn sie national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder

  5. 5.

    wenn sie auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind.

(3) Die Eintragung ist zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.