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§ 5 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Kulturdenkmäler → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 DSchG – Denkmalzonen

(1) Denkmalzonen sind insbesondere:

  1. 1.
    bauliche Gesamtanlagen (Absatz 2),
  2. 2.
    kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Absatz 3 Satz 1) sowie planmäßige Quartiere und Siedlungen (Absatz 3 Satz 2),
  3. 3.
    kennzeichnende Ortsgrundrisse (Absatz 4),
  4. 4.
    historische Park-, Garten- und Friedhofsanlagen (Absatz 5),
  5. 5.
    Kulturstätten (Absatz 6).

(2) Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere Gebäudegruppen, die sich durch ihre Größe oder Vielfalt oder die Vielgestaltigkeit zugehöriger Elemente herausheben, Burg-, Festungs- und Schlossanlagen, Stadt- und Landwehren, Abteien und Klöster einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen.

(3) Kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder sind solche, deren Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder eine charakteristische Bauweise mit einheitlicher Stilart oder unterschiedlichen Stilarten veranschaulicht. Planmäßige Quartiere und Siedlungen sind einheitlich gestaltete Anlagen, die auf einem gemeinsamen Konzept beruhen.

(4) Ein kennzeichnender Ortsgrundriss ist gegeben, wenn die Anordnung der Baulichkeiten nach ihrem Grundriss für eine bestimmte Epoche oder eine Entwicklung charakteristisch ist, insbesondere im Hinblick auf Ortsformen, Straßenführungen und Festungsanlagen.

(5) Historische Park-, Garten- und Friedhofsanlagen sind Werke der Gartenbaukunst oder Zeugnisse des Totengedenkens, deren Lage sowie architektonische und pflanzliche Gestaltung von der Funktion der Anlage als Lebensraum und Selbstdarstellung früherer Gesellschaften und der von ihnen getragenen Kultur Zeugnis geben.

(6) Kulturstätten sind umgrenzbare Teile der Erdoberfläche mit sichtbaren Werken oder Gestaltungsspuren menschlicher Kultur sowie Aufschlüsse von Kulturdenkmälern im Sinne des § 3 Abs. 2.