§ 37 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37 DSchG – Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen
Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, die für den Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium zu treffen. Insbesondere können Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichtet werden,
- 1.Kulturdenkmäler mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichen versehen zu lassen,
- 2.Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren besonders zu sichern oder die Sicherung zu dulden,
- 3.bewegliche Kulturdenkmäler zur vorübergehenden Aufbewahrung in Bergungsorten abzuliefern oder die Abholung dazu zu dulden.