§ 35 DSchG - Gebührenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Denkmalschutzgesetz (DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
(1) Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde nach diesem Gesetz sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Dies gilt nicht für Anordnungen der unteren Denkmalschutzbehörden nach § 14 Abs. 1 und 2 sowie für die Erstellung von Gutachten und die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Denkmalfachbehörde nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 9.
(2) Auszüge aus der Liegenschaftsbeschreibung, der Liegenschaftskarte und den Schriftstücken des Liegenschaftskatasters sind für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde frei von landesrechtlich geregelten Gebühren.