§ 29 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Sechster Abschnitt – Finanzhilfen des Landes
§ 29 DSchG – Förderungsgrundsätze
(1) Das Land fördert Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.
(2) Das Land fördert anerkannte Denkmalpflegeorganisationen (§ 28), gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnehmen, entsprechend ihrer Leistung im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.