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§ 28 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Organisation

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 DSchG – Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen

(1) Rechtsfähige Organisationen, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Ortsbildpflege oder der Stadterneuerung in Rheinland-Pfalz befassen, werden vom für Denkmalpflege zuständigen Ministerium anerkannt, wenn sie nach ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und sich verpflichten, ihre Arbeitsergebnisse den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde offen zu legen. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist.

(2) Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen können die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen bei den Denkmalschutzbehörden oder der Denkmalfachbehörde anregen. Auf ihr Verlangen sind sie zu der angeregten Maßnahme zu hören.