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§ 24 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Organisation

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 DSchG – Denkmalschutzbehörden

(1) Die Denkmalschutzbehörden sind für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Denkmalschutzbehörden sind

  1. 1.
    das für Denkmalpflege zuständige Ministerium (oberste Denkmalschutzbehörde),
  2. 2.
    die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (obere Denkmalschutzbehörde),
  3. 3.
    die Kreisverwaltung und die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt (untere Denkmalschutzbehörde); die Landkreise und die kreisfreie Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahr.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.

(4) Sind für eine Maßnahme mehrere untere Denkmalschutzbehörden örtlich zuständig, bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Denkmalschutzbehörde eine von ihnen zur zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde.

(5) Ist eine zuständige untere Denkmalschutzbehörde selbst als Eigentümer, sonstiger Verfügungsberechtigter oder Besitzer betroffen, kann die obere Denkmalschutzbehörde sich für zuständig erklären. Sie entscheidet im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde.