§ 19 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Funde
§ 19 DSchG – Wissenschaftliche Bearbeitung
(1) Eigentümer eines Grundstückes, sonstige über ein Grundstück Verfügungsberechtigte und Besitzer eines Grundstückes, auf dem ein Fund entdeckt wurde, haben die zur sachgemäßen Bergung des Fundes und zur Klärung der Fundumstände notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(2) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, bewegliche Funde zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.