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§ 13a DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Kulturdenkmäler → Zweiter Unterabschnitt – Geschützte Kulturdenkmäler

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 13a DSchG – Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1 ist schriftlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten sowie Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen.

(2) Die untere Denkmalschutzbehörde soll unverzüglich nach Eingang des Antrags prüfen, ob der Antrag vollständig und ob ein Erörterungstermin mit dem Antragsteller erforderlich ist. Fehlende Angaben und Unterlagen sind innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags oder unmittelbar nach dem Erörterungstermin zu benennen und unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er unvollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist und der Antragsteller der Nachforderung nicht fristgerecht nachkommt.

(3) Die Entscheidung über den Antrag trifft die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 31 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Zur Herstellung des Benehmens legt die untere Denkmalschutzbehörde der Denkmalfachbehörde den vollständigen Antrag sowie ihren Entscheidungsvorschlag vor. Wenn die Denkmalfachbehörde sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Unterlagen äußert, gilt das Benehmen als hergestellt. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der Denkmalfachbehörde abweichen, so hat sie dies der Denkmalfachbehörde mitzuteilen; diese hat das Recht, die Angelegenheit der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Angelegenheit selbst entscheiden oder sie an die untere Denkmalschutzbehörde zurückverweisen.

(4) Entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde nicht spätestens vor Ablauf von drei Monaten seit Eingang des vollständigen Antrags über die Genehmigung nach § 13 Abs. 1, gilt diese als erteilt, wenn nicht vor Ablauf der Frist die zuständige Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde dem Antragsteller gegenüber widersprochen hat.

(5) Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde oder wenn die Durchführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können jeweils auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. Die Verlängerung kann mit neuen Nebenbestimmungen verbunden werden.