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§ 12 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Kulturdenkmäler → Zweiter Unterabschnitt – Geschützte Kulturdenkmäler

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 DSchG – Anzeige- und Hinweispflichten

(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben Schäden und Mängel, die die Erhaltung von geschützten Kulturdenkmälern gefährden könnten, unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen; diese gibt der Denkmalfachbehörde von der Anzeige unverzüglich Kenntnis. Die gleiche Anzeigepflicht gilt, soweit die nach Satz 1 Verpflichteten an einem Gegenstand Besonderheiten feststellen, die dessen Eigenschaft als Kulturdenkmal begründen.

(2) Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals hat die Absicht, dieses zu veräußern, rechtzeitig der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Vor Abschluss des Kaufvertrages hat der Eigentümer den Erwerber darauf hinzuweisen, dass der zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist. Ist die Veräußerung erfolgt, so hat der Veräußerer dies unter Angabe des Erwerbers unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Erbfall soll der Erbe den Eigentumsübergang unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzeigen.