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§ 11 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Kulturdenkmäler → Zweiter Unterabschnitt – Geschützte Kulturdenkmäler

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 DSchG – Einstweiliger Schutz

(1) Die untere Denkmalschutzbehörde kann bestimmen, dass Gegenstände, mit deren Unterschutzstellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 zu rechnen ist, als geschützte Kulturdenkmäler gelten, wenn zu befürchten ist, dass sonst der Zweck der Unterschutzstellung nicht erreicht würde. § 8 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die einstweilige Unterschutzstellung erfolgt auf eine Dauer von längstens sechs Monaten. Sie kann einmal um höchstens drei Monate, mit Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde um höchstens sechs Monate verlängert werden. Die einstweilige Unterschutzstellung ist aufzuheben, wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der einstweilig geschützte Gegenstand nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 geschützt wird.

(3) Einstweilig geschützte Gegenstände werden für die Dauer ihrer einstweiligen Unterschutzstellung in die Denkmalliste (§ 10) eingetragen.